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Anmerkung: Das Zitat ist nur im Zusammenhang mit den jahrzehntelangen Diskussionen über den Gewaltbegriff des Nötigungstatbestands § 240 StGB zu verstehen. Mit dem Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46) hatte der Bundesgerichtshof 1969 entschieden, dass das "gewaltlose" Blockieren von Straßenbahnen durch Demonstranten, die sich auf die Schienen setzen, als Nötigung mit Gewalt (im Gegensatz zu Nötigung durch Drohung) strafbar sei, und entsprechend wurden die Sitzblockaden beurteilt, die Friedensfreunde und Nachrüstungsgegner 1983 vor dem Militärstützpunkt Mutlangen veranstalteten. Erst mit seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 "Sitzblockaden II" kam das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Beurteilung. Der Bundesminister des Inneren Zimmermann gab also nur die seinerzeit durchaus herrschende Rechtsansicht wieder, wenn er 1983 sagte, der sogenannte gewaltlose Widerstand einer Sitzblockade sei rechtswidrige und strafbare Gewalt im Sinne von § 240 StGB. (de) |